Datei:EU Flagge.jpg: Unterschied zwischen den Versionen

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{{ImageMetaTable|Beschreibung=Flagge der EU|Urheber=|Herausgeber=|Quelle={{ImageMetaSource|Quelle=https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Flag_of_Europe.svg?uselang=de}}|Lizenz={{ImageMetaLicense|URL=https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.de|Lizenz=CC0 1.0}}|Originaltitel=|Bearbeitung=Wiener Bildungsserver|GeoLand=|GeoRegion=|GeoGPSNorth=|GeoGPSEast=|Sonstiges=Die Grundsätze der Verwendung des Europa-Emblems durch Dritte sind in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat niedergelegt. Diese Vereinbarung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 271 vom 8.9.2012, S. 5).Gemäß dieser Vereinbarung ist die Verwendung des Europa-Emblems oder eines seiner Elemente durch natürliche oder juristische Personen („Nutzer“) erlaubt, es sei denn '''a)'''
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die Verwendung führt zu dem Eindruck oder der Annahme, dass es eine Verbindung zwischen dem Nutzer und den Organen, Einrichtungen, Ämtern, Agenturen oder Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates gibt, ohne dass eine solche Verbindung tatsächlich besteht; '''b''') die Verwendung verleitet die Öffentlichkeit zu der Annahme, dass der Nutzer Unterstützung, Billigung oder Zustimmung seitens der Organe, Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates erhält, obwohl dies nicht der Fall ist; '''c)'''das Emblem wird für Maßnahmen oder Ziele verwendet, die im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Europäischen Union oder des Europarates stehen, oder die Verwendung ist aus sonstigen Gründen rechtswidrig. Wenn die Verwendung des Europa-Emblems diese Voraussetzungen erfüllt, muss keine schriftliche Genehmigung beantragt werden.}}
 

Version vom 28. November 2016, 11:05 Uhr

Beschreibung Flagge der EU


Quelle commons.wikimedia.org
Lizenz CC0 1.0


Sonstiges
Die Grundsätze der Verwendung des Europa-Emblems durch Dritte sind in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat niedergelegt. Diese Vereinbarung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 271 vom 8.9.2012, S. 5).Gemäß dieser Vereinbarung ist die Verwendung des Europa-Emblems oder eines seiner Elemente durch natürliche oder juristische Personen („Nutzer“) erlaubt, es sei denn a)die Verwendung führt zu dem Eindruck oder der Annahme, dass es eine Verbindung zwischen dem Nutzer und den Organen, Einrichtungen, Ämtern, Agenturen oder Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates gibt, ohne dass eine solche Verbindung tatsächlich besteht; b) die Verwendung verleitet die Öffentlichkeit zu der Annahme, dass der Nutzer Unterstützung, Billigung oder Zustimmung seitens der Organe, Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates erhält, obwohl dies nicht der Fall ist; c)das Emblem wird für Maßnahmen oder Ziele verwendet, die im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Europäischen Union oder des Europarates stehen, oder die Verwendung ist aus sonstigen Gründen rechtswidrig. Wenn die Verwendung des Europa-Emblems diese Voraussetzungen erfüllt, muss keine schriftliche Genehmigung beantragt werden.

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