Urheberrecht

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Paragrafenzeichen stehen vor Gesetzestexten - geralt pixabay.com, CC0 1.0
Achtung! - annekroiss pixabay.com, CC0 1.0
Verboten - OpenClipart-Vectors pixabay.com, CC0 1.0
Das Copyright Symbol wird auch als Warnung genutzt. - Clker-Free-Vector-Images pixabay.com, CC0 1.0
Download ist nicht immer illegal! - geralt pixabay.com, CC0 1.0

In Österreich ist das Urheberrecht in einem Gesetz geregelt. Es legt fest, was erlaubt ist und was nicht.

Wie Gesetzestexte nun mal so sind, ist das Ganze für Fachleute formuliert. Außerdem ist es noch komplizierter, da in anderen Ländern andere Rechte gelten.

Wer gerne fremde Bilder, Musik und anderes mit dem Freundeskreis teilt, verletzt oft das Urheberrecht. Das kann recht teuer werden.

Ein paar Dinge sollten alle wissen:

Werk, Urheberin und Urheber

Wer fotografiert, filmt oder Musik komponiert, einen kreativen Text schreibt ... ist die Urheberin oder der Urheber.

Das Foto, der Film, die Musik, der Text … ist das Werk.

Wenn ein Team ein Werk – zB eine Collage als Gruppenarbeit in der Klasse – erschafft, sind alle daran beteiligten Miturheber.

Grundsätzliches

Die Urheberin oder der Urheber legt fest, ob und wer was mit dem Werk machen darf. Es kann bestimmt werden, ob andere das Werk mit Genehmigung verbreiten, kopieren oder weiterverwenden dürfen. Dabei kann es dann notwendig sein, dass der Name der Urheberin bzw. des Urhebers genannt werden muss.

In Österreich kann das Urheberrecht nicht auf eine andere Person übertragen werden. Nutzungsrechte wie zB das Verbreitungs-/ Bearbeitungs- / Vervielfältigungsrecht sind auch auf andere übertragbar.

Beispiel: Personen, die ihre Bilder auf Sozialen Netzwerken wie beispielsweise Instagram oder Facebook posten, stimmen in den Nutzungsbedingungen zu, dass die genannten Firmen die Fotos nutzen dürfen.

Es kann aber auf die Rechte teilweise bis ganz verzichtet werden. Jede Person hat die Möglichkeit sein Werk unter eine sogenannte Creative Commons Lizenz zu stellen. Diese Lizenzen erlauben es anderen, die Werke unter gewissen Bedingungen zu nutzen.

Grundsätzlich erlischt der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin. Darauf kann man sich aber nicht hundertprozentig verlassen, denn einerseits kann das Urheberrecht vererbt werden, andererseits kann es sein, dass zB ein Verlag die Nutzungsrechte an dem Werk einer längst verstorbenen Autorin besitzt. Das muss also in jedem Fall geklärt werden.

Standard Urheberrechtsschutz

Ist bei einem Werk (zB Bild) keine Angabe zum Urheberrecht gemacht, ist davon auszugehen, dass es urheberrechtlich geschützt ist.

Es darf daher nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin/des Rechteinhabers veröffentlicht bzw. öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden.


Ausnahmen:
Gestattet sind allerdings Freie Werknutzungen laut UrhG §42, zB:

  • Privatkopie: Nutzung im privaten Bereich, zB Ausdrucken - aber nicht für eigene Webseite.

  • Nutzung im Unterricht: Bearbeitung (zB Einbettung in ein Arbeitsblatt) und Vervielfältigung zum Unterrichtsgebrauch im notwendigen Ausmaß - jedoch nicht zur Präsentation im Web

  • Zitat: Veröffentlichung in wissenschaftlichem Zusammenhang, als Teil eines eigenen wissenschaftlichen Werkes.


Manchmal werden auch in Österreich Werke mit dem Copyrightzeichen versehen. Es dient aber nur als Warnung oder Hinweis auf einen Schutz.

Beispiele für (k)einen Verstoß

  • Ein Film wird im Kino gezeigt und dieser von jemand mitgefilmt. Danach bietet dieser den Film im Internet zum Download an, so verstößt er gegen das Urheberrecht.


  • Ein Band veröffentlicht ihre neue CD und bietet als Werbung dafür ein Lied im Internet frei an. Sie sagen den Fans, dass sie diese es frei tauschen dürfen. Wenn das die Menschen machen, ist das kein Verstoß gegen das Urheberrecht.

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